Wie dieser Abfindungsrechner rechnet

Vollständige Offenlegung der Rechenlogik, der verwendeten Rechtsgrundlagen und — genauso wichtig — der Grenzen dieses Modells.

1. Einkommensteuer (§ 32a EStG)

Grundlage ist der Einkommensteuertarif 2026 mit einem Grundfreibetrag von 12.348 €. Der Rechner bildet alle fünf Tarifzonen exakt so ab, wie sie im Gesetz formuliert sind — inklusive der quadratischen Progressionsformeln in den Zonen 2 und 3 sowie der linearen Zonen mit 42 % und 45 % Grenzsteuersatz.

Für Verheiratete wird der Splittingtarif angewendet: Das zu versteuernde Einkommen wird halbiert, darauf die Steuer nach Grundtarif berechnet und das Ergebnis verdoppelt.

2. Fünftelregelung (§ 34 EStG)

Die Steuer auf die Abfindung wird nach der gesetzlichen Formel ermittelt: Es wird die Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung berechnet, dann die Steuer auf dieses Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung. Die Differenz beider Beträge wird mit fünf multipliziert — das ergibt die Steuer auf die gesamte Abfindung.

Seit dem 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug an. Sie muss über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden; das Finanzamt prüft dann automatisch, ob sie günstiger ist als die Regelbesteuerung.

3. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Der Solidaritätszuschlag wird mit der Freigrenze von 20.350 € (Grundtarif) bzw. 40.700 € (Splitting) und der anschließenden Milderungszone berechnet: Er beträgt den kleineren Wert aus 5,5 % der Einkommensteuer und 11,9 % des die Freigrenze übersteigenden Betrags.

Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % der Einkommensteuer und wird nur berechnet, wenn du sie im Rechner aktivierst.

4. Sozialversicherung

Auf eine echte Abfindung — also eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes — fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Der Rechner setzt deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung an. Anders liegt der Fall bei Zahlungen, die tatsächlich rückständigen Arbeitslohn abgelten.

5. Was dieses Modell bewusst nicht abbildet

Ehrlichkeit über die Grenzen ist wichtiger als eine schöne Zahl. Nicht berücksichtigt sind insbesondere:

  • Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Arbeitslosengeld, Kurzarbeiter- und Krankengeld sind selbst steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf dein übriges Einkommen. Das Szenario „Auszahlung im Folgejahr" unterstellt ein Jahr ganz ohne solche Leistungen — die reale Ersparnis fällt daher meist geringer aus als dort ausgewiesen.
  • Individuelle Werbungskosten und Sonderausgaben über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € hinaus — etwa Anwaltskosten für die Verhandlung, die tatsächlich absetzbar sind.
  • Kinderfreibeträge, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und weitere personenbezogene Freibeträge.
  • Kapitaleinkünfte, Vermietung, selbständige Einkünfte sowie Verlustvorträge aus Vorjahren.
  • Der Härtefallausgleich nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG für den Fall eines negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommens.

Der Rechner liefert damit eine belastbare Orientierung in der Größenordnung von einigen hundert Euro Genauigkeit — er ersetzt aber keine Steuerberatung im Einzelfall.

6. Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

7. Transparenz zu Werbung

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Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt überprüft im August 2026. Fehler gefunden? Schreib an webmaster@abfindung-netto.de — Korrekturen werden zeitnah eingearbeitet.